Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-3#abs-1 (1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-3#abs-2 (2)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 97 § 3 EGAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.